Künstlersozialkasse: Keine Abgabepflicht auf Werke und Leistungen von DIGNUS.DE

Unternehmer, staatliche und öffentlich-rechtliche Stellen sowie Vereine sind zur Entrichtung von Künstlersozialabgaben für Entgelte an selbstständige Künstler oder Publizisten verpflichtet, sofern sie nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) als entsprechende „Verwerter“ gelten.

Die Abgabepflicht bezieht sich auf eine Vielzahl von Werken und Leistungen, wie sie auch von DIGNUS.DE Medien erbracht werden. Allerdings kommt sie nicht zum Tragen, weil davon nur Entgelte an selbstständige Kreative betroffen sind, nicht aber solche an juristische Personen.

Weil DIGNUS.DE Medien eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist, brauchen Sie auf unsere Leistungen keine Künstlersozialabgabe zu entrichten.

Wichtig: Bei Ausschreibungen oder Vergleichsangeboten ist zu berücksichtigen, dass Künstlersozialabgabe auf durch Selbstständige erbrachte Leistungen zu entrichten ist. Sie wird weder in Angeboten noch Rechnungen der Selbstständigen ausgewiesen, sondern muss zusätzlich durch den Auftraggeber an die Künstlersozialkasse gezahlt werden. Für das Jahr 2018 beträgt die Beitragshöhe 4,2 Prozent, die auf die Nettosumme aufgeschlagen werden müssen. Dies gilt auch bei Entgelten an Selbstständige, die lediglich nebenberuflich kreativ tätig sind.

Beispiel: Für die Erstellung / Pflege einer Website fragen Sie ein Angebot bei einem selbstständigen (auch nebenberuflichen) Webdesigner an. Sie müssen zur Zeit 4,2 Prozent der Nettosumme aufschlagen, um die tatsächlichen Kosten mit dem Angebot von DIGNUS.DE vergleichen zu können.

Wissenswertes zur Künstlersozialabgabe

  • „Jedes Unternehmen, das zum Zweck der Eigenwerbung nicht nur gelegentlich Aufträge an Künstler oder Publizisten erteilt, muss die Künstlersozialabgabe zahlen. Ab dem Jahr 2015 ist gesetzlich geregelt, dass Entgeltzahlungen bis 450 Euro pro Kalenderjahr als gelegentlich gelten.“ (24)
  • „Unerheblich ist dabei, ob die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit sich auf ein bestimmtes Projekt bezieht oder das Image des Unternehmens verbessert werden soll.“ (1)
  • Für die Pflicht zur Künstlersozialabgabe ist auch unerheblich, ob ein gemeinnütziger Zweck verfolgt wird. (4)
  • Auch „Entgelte, die für die Erstellung oder Änderung von Internetseiten an Webdesigner gezahlt werden, sind an die Künstlersozialkasse zu melden. … Die Internetauftritte der Auftraggeber sind gemeinhin der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit zuzurechnen. Deswegen kommt es auf das Ausmaß der gestalterischen Freiheit bei ihrer Erstellung nicht an. Auch wenn die Auftraggeber im Einzelfall enge Vorgaben berücksichtigt sehen wollen, ist dies für die Beurteilung der Webdesignertätigkeit unerheblich. … Ebenso ist es unerheblich, wenn der Auftragnehmer keine künstlerische Ausbildung, etwa als Grafiker, absolviert hat.“ (19)
    „Es spielt für die Abgabepflicht keine Rolle, ob der Künstler oder Publizist in der Künstlersozialversicherung versichert ist oder nicht.“ (11)
  • „Die Abgabe wird pauschal als Umlage vom Umsatz erhoben, den ein Verwerter mit selbständigen Künstlern und Publizisten macht.“ Sie ist nicht personenbezogen, kann nicht in die Umsatzsteuerberechnung einbezogen werden . (17)
  • „Die Künstlersozialabgabe ist auf alle Entgelte (z. B. Gagen, Honorare, Tantiemen) zu zahlen, die an selbständige Künstler oder Publizisten gezahlt werden. Dazu gehören auch alle Nebenkosten, z. B. Telefon- und Materialkosten. … Nicht abgabepflichtig sind: Zahlungen an juristische Personen …“ (9)

Die Ziffern in Klammern (…) beziehen sich auf die FAQ Unternehmen und Verwerter der Künstlersozialkasse.

Diese Information stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Im konkreten Fall wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater.